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Kaufverträge

Bei dem Erwerb von Immobilien, seien es Grundstücke, Häuser oder Wohnungen, bietet der Notar durch seine Vertragsgestaltung und Rechtsberatung größtmögliche Sicherheit und reibungslosen Übergang des Eigentums. Durch die Abwicklung des Kaufvertrages über die Notartreuhandbank garantiert der Notar als Treuhänder, dass der Verkäufer mit Sicherheit zu seinem Geld kommt und der Käufer mit Sicherheit seine Immobilie erhält.

Mit der Übernahme der Treuhandschaft durch den Notar sollen, während der oft heiklen Abwicklungsphase, die Rechtspositionen sämtlicher Beteiligten sichergestellt werden. Am Beispiel der Übernahme der Treuhandschaft anhand eines Kaufvertrages wird in der Regel gewährleistet, dass der von Käuferseite oft bereits im Vorhinein erlegte Kaufpreis erst nach Sicherstellung seiner eigenen Rechtsstellung, in der Regel der Erlangung des Eigentumsrechts, an den Verkäufer ausbezahlt wird. Auch das Insolvenzrisiko des Gegenübers soll durch die Funktion des Treuhänders für beide Seiten minimiert werden.

Schenkungs- oder Übergabsverträge sollen eine geordnete Vermögensübertragung zu Lebzeiten sicherstellen. Typischerweise werden solche Verträge innerhalb der Familie geschlossen, wenn beispielsweise das Elternhaus oder der landwirtschaftliche Betrieb bereits an die Nachkommen übergeben werden soll. Solche Übergabsverträge müssen stets auf den Einzelfall und die jeweilige familiäre Situation abgestimmt werden. Was alle Übergabsverträge verbindet, ist der Gedanke der Rechtssicherheit für beide Seiten, sowohl für Übergeber als auch für Übernehmer. Beispielsweise wollen bei der Übergabe des „Elternhauses“ an die nächste Generation, die Übergeber regelmäßig ihr Wohnrecht vertraglich abgesichert wissen und sichergehen, dass die Übernehmer die Liegenschaft nicht ohne ihre Zustimmung veräußern können. Andererseits erlangt der Übernehmer mit der Übertragung des Eigentums bereits rechtliche Absicherung was allfällige Investitionen in die Liegenschaft betrifft oder gegenüber allfälligen Ansprüchen von Geschwistern.

Bei der Gründung eines Unternehmens stellt sich zunächst die Frage, welche Gesellschaftsform zu wählen ist. Der Notar hilft Ihnen die optimale Rechtsform zu wählen. Dabei stehen

  • die Einzelfirma
  • die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesbR),
  • die Offene Gesellschaft (OG),
  • die Kommanditgesellschaft (KG bzw. GmbH & Co KG),
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GesmbH),
  • die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG)
  • die Aktiengesellschaft (AG),
  • die Europäische Gesellschaft (SE) oder
  • die Privatstiftung

zur Verfügung.

Der Notar erstellt den Gesellschaftsvertrag und führt die Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch durch. In weiterer Folge berät der Notar als Fachmann und Vertragsgestalter in den Bereichen

  • Abtretung von Geschäftsanteilen
  • Geschäftsführerwechsel
  • Prokurabestellung
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages (z.B. Verlegung)
  • Unternehmenskauf
  • Unternehmensübergabe
  • Umgründungen
  • Rechtsformänderung

Bei der Erstellung einer letztwilligen Anordnung (Testament oder Vermächtnis) ist die Beratungstätigkeit des Notars unumgänglich. Damit wird sichergestellt, dass die letztwillige Anordnung sämtlichen Gültigkeitsvoraussetzungen entspricht und der gewünschte Inhalt auch rechtlich durchsetzbar ist. Durch die Beratung des Notars können auch ungewünschte steuerrechtliche Folgen für den Rechtsnachfolger beseitigt werden. Letztwillige Anordnungen werden dann im Zentralen Testamentsregister des österreichischen Notariates eingetragen. Dies gewährleistet ist, dass diese im Todesfall auch gefunden und verwendet wird. Selbstverständlich ist bis zum Ableben absolute Geheimhaltung gewährleistet.

Im Auftrag des Gerichtes (als Gerichtskommissär) bzw. im Auftrag der Erben (als Erbenmachthaber) führt der Notar das Verlassenschaftsverfahren durch. Dabei berät er über den Antritt der Erbschaft bzw. verteilt überschuldete Verlassenschaften unter den Gläubigern, ohne dass die potentiellen Erben einer Haftung unterliegen.

Bei Regelungen im familiären Bereich kommt insbesondere der Diskretion große Bedeutung zu. Der Notar unterstützt, neben der Gewährleistung der Diskretion, durch seine große Erfahrung im Familienrecht und als wertvoller Berater bei wichtigen Entscheidungen, bei
– Erstellen eines Ehevertrages,
– Schließen einer Scheidungsvereinbarung,
– Durchführung einer Adoption,
– Angehörigenvertretung,
– Erstellen einer Patientenverfügung,
– Erstellen einer Vorsorgevollmacht oder
– dem Themenkreis Erwachsenenvertretung.

Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht dient der selbstbestimmten Auswahl einer oder mehrerer Vertrauenspersonen, die stellvertretend für einen selbst sämtliche oder ausgewählte Angelegenheiten erledigen dürfen und zwar ausschließlich für den Fall, dass man einmal selbst nicht mehr in der Lage dazu sein sollte. Man verhindert mit der Vorsorgevollmacht auch, dass bei Verlust der Geschäftsfähigkeit jemand Ungewolltes für einen die Entscheidungen trifft oder das Gericht möglicherweise sogar eine fremde Person als Erwachsenenvertreter einsetzt. Vorsorgevollmachten können sehr umfassend gestaltet sein, beispielsweise können die Bevollmächtigten mit der gesamten Vermögensverwaltung oder mit weitgehenden medizinischen Entscheidungen betraut werden – und zwar ohne der ständigen Kontrolle des Pflegschaftsgerichts zu unterliegen.

Ist jemand bereits nicht mehr entscheidungsfähig und hat zuvor keine Vorsorgevollmacht errichtet, bleibt lediglich das gesetzlich vorgegebene Regime der Erwachsenenvertretung. Das bedeutet unter anderem, dass der Erwachsenenvertreter ausschließlich für die gesetzlich geregelten Bereiche verantwortlich ist und überdies für manche Entscheidungen die Genehmigung durch das zuständige Pflegschaftsgericht erforderlich ist. Möchte jemand die Rolle des Erwachsenenvertreters übernehmen, ist ein ärztliches Zeugnis notwendig, das den Verlust der Entscheidungsfähigkeit bestätigt und muss diese Person im Fall der gesetzlichen Erwachsenenvertretung zusätzlich in einem nahen Angehörigenverhältnis zur betroffenen Person stehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss sich der Notar stets einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person machen und kann anschließend die wirksame Erwachsenenvertretung im entsprechenden Verzeichnis registrieren.

Im Rechtsverkehr spielen Urkunden eine große Rolle und in vielen Fällenwird eine besondere Form verlangt. Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist die Feststellung von Tatsachen durch einen Notar und verfügt über eine besondere Beweiskraft.

Der Notar ist verpflichtet zur Klärung des Sachverhalts, der Erforschung des „wahren Willens“ der Parteien und dessen schriftlichen Abfassung. Er hat die Parteien über den rechtlichen Sinn und die rechtlichen Folgen des Geschäfts zu belehren.

Notariatsakte können so ausgestaltet werden, dass sie als Exekutionstitel Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein können. Der vollstreckbare Notariatsakt hat alle Vorzüge eines Gerichtsurteils, ohne Ergebnis eines Rechtsstreits zu sein

Der Notar verfasst und überprüft Miet- und Pachtverträge und schützt somit vor Übervorteilung einer Vertragspartei.

Dabei berät der Notar über die Anwendbarkeit der unterschiedlichen Vorschriften des Mietrechts, sowie über die rechtlichen Möglichkeiten des gewünschten Vertragsinhaltes.

Als ihr Jurist und Partner in vielen Rechtsfragen bietet der Notar auch die oft notwendige digitale Beglaubigung und Beurkundung.

Als erfahrener Jurist bietet der Notar Rechtsberatung in sämtlichen Bereichen des österreichischen und internationalen Rechts und trägt so wesentlich zur Rechtssicherheit bei.